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Basistarif bei Krankenversicherungen

Die zu Jahresbeginn in Kraft getretene Gesundheitsreform hat einige Änderungen im Gesundheitswesen gewirkt. Zu den wichtigsten Änderungen gehören die Einführung des Gesundheitsfonds für die gesetzliche Krankenversicherung sowie die Verpflichtung, den sogenannten Basistarif anzubieten, für die private Krankenversicherung. Der Basistarif ist ein Tarif, der sich im Wesentlichen dadurch kennzeichnet, das er den Vorgaben der gesetzlichen Krankenversicherung folgt. Das bedeutet, dass der Leistungsumfang des Basistarifs mindestens dem Leistungsumfang einer gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen muss und die Beitragshöhe nicht über dem durchschnittlichen Höchstbetrag der GKV liegen darf. Zudem soll der Basistarif keine Unterschiede innerhalb der Anbieter von privaten Krankenversicherungen aufweisen. Dabei gibt es im Zusammenhang mit dem Basistarif zwei wesentliche Punkte, die ihn grundlegend von den sonst üblichen Merkmalen einer privaten Krankenversicherung unterscheiden. Normalerweise sind die Leistungen, die im Rahmen des Versicherungsvertrages vereinbart werden, über die gesamte Versicherungsdauer vertraglich garantiert, können also bei gleichbleibendem Beitrag weder gekürzt noch gestrichen werden.

Da der Basistarif jedoch gesetzlichen Vorgaben folgt, gelten Kürzungen oder Streichungen des Leistungsumfangs der gesetzlichen Krankenversicherung auch für den Basistarif. Der zweite wesentliche Unterschied besteht darin, dass im Rahmen des Basistarifs keine Gesundheitsprüfung erfolgt, Risikozuschläge oder einer Ablehnung einzelner Leistungen oder des gesamten Antrags aufgrund von Vorerkrankungen also somit ausgeschlossen sind. Unverändert bleibt allerdings, dass sich die Höhe der Prämie durch das Alter bei Vertragsabschluss, das Geschlecht und durch den Leistungsumfang bestimmt. Um in den Basistarif wechseln zu können, müssen einige Bedingungen erfüllt sein. Grundsätzlich steht der Basistarif nur denjenigen offen, für die eine Vollversicherung in der privaten Krankenversicherung möglich ist, die also als Freiberufler, Selbstständige, Beihilfeberechtigte oder Arbeitnehmer mit entsprechendem Einkommen freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse wären.

Ein Wechsel in den Basistarif ist für diese freiwilligen Mitglieder innerhalb von einer sechsmonatigen Frist nach Ende ihrer Versicherungspflicht möglich. Daneben gilt die sechsmonatige Frist auch für die Mitglieder, die bereits privat krankenversichert sind. Nach Ablauf der Frist kann nur noch dann in den Basistarif gewechselt werden, wenn der Versicherte älter ist als 55 Jahre und nachweislich auf den Wechsel angewiesen ist, um durch den günstigeren Tarif weiterhin Mitglied der privaten Krankenversicherung bleiben zu können. Vor einem Wechsel in den Basistarif ist es jedoch grundsätzlich ratsam, andere Möglichkeiten der Beitragssenkung, die durch die Flexibilität der Versicherungsverträge gegeben sind, in Erwägung zu ziehen. So kann sich eine Reduzierung der abgesicherten Leistungen oder eine Erhöhung der Selbstbeteiligung ebenfalls deutlich beitragssenkend auswirken, wobei bei dieser Alternative die Vorteile der privaten Krankenversicherung, wie beispielsweise die vertraglich garantierten Versicherungsleistungen über die gesamte Versicherungsdauer, bestehen bleiben. .

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